MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 28) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 28
Z 28 soll den Begriff „anerkannte NES-Regelung“ definieren (Art. 3 Z 28 der Richtlinie). Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, optional eine anerkannte NES-Regelung einzuführen (Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 11 der Richtlinie; vgl. weiters GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 118). Diese Option soll auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes in § 6 umgesetzt werden.
Die Anwendung einer „anerkannten“ NES-Regelung hat zur Folge, dass alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer Gruppe in ihrem Belegenheitsstaat der nationalen Mindeststeuer unterliegen. Dies bewirkt, dass die Ergänzungssteuerbeträge, die von in einem Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten zu erheben sind, auch diesem Staat zugutekommen (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie).
Lit. a soll sicherstellen, dass die Ermittlung des Übergewinnes und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn auf inländische Geschäftseinheiten im Rahmen einer nationalen Ergänzungssteuer nach dem gleichen Verfahren erfolgt wie dies nach der Richtlinie für Zwecke der PES und SES vorgesehen ist (siehe etwa Erwägungsgru...