MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 79 Verordnungsermächtigung
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 136
Zu § 79 (Verordnungsermächtigung)
Zu Abs. 1
Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß Abs. 1 ermächtigt werden, den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung im Verordnungsweg näher zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kann er im Mindeststeuerbericht Informationen verlangen, welche über die in § 73 genannten Informationen hinausgehen. Der Inhalt des Mindeststeuerberichts wird auf internationaler Ebene vom Inclusive Framework fortlaufend ausgearbeitet. Die Verordnungsermächtigung soll sicherstellen, dass jene Informationen, die für die Abgabenerhebung erforderlich sind und die vom Inclusive Framework nicht noch [sic] als im Mindeststeuerbericht anzugebende Informationen ausverhandelt werden, auf Grundlage einer Verordnung entweder im Mindeststeuerbericht oder in der Voranmeldung abverlangt werden können.
Zu Abs. 2
Der Bundesminister soll gemäß Abs. 2 zudem ermächtigt werden, eine Übermittlung von Anbringen elektronisch im Verfahren FinanzOnline vorzusehen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übersicht und systematische Einordnung | |
II. | Grundlagen in Richtlinie und Modellregeln | |
III. | Verhältnis zu anderen Vorschriften | |
IV. | Komment... |