MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 78 Zuständigkeit
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 136
Zu § 78 (Zuständigkeit)
Für die Erhebung der Mindeststeuer soll das Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die gemäß § 61 Abs 1 Z 3 BAO zuständige Abgabebehörde auch für die Erhebung der Mindeststeuer zuständig ist.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übersicht und systematische Einordnung | |
II. | Grundlagen in Richtlinie und Modellregeln | |
III. | Verhältnis zu anderen Vorschriften | |
IV. | Kommentierung |
I. Übersicht und systematische Einordnung
1
§ 78 regelt die Zuständigkeit des FA für Großbetriebe für die Erhebung der Mindeststeuer.
II. Grundlagen in Richtlinie und Modellregeln
2
Weder in den GloBE-MR noch im GloBE-Komm finden sich Vorgaben zur Regelung der Zuständigkeit. Ebenso wenig ist das im Hinblick auf die MinBestRL der Fall.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3
Die Zuständigkeit des FA für Großbetriebe wird neben § 78 auch noch an anderen Stellen im MinBestG ausdrücklich angeführt. Zu nennen sind § 52 Abs 3 TS 2, § 69 Abs 1 und 3, § 70 Abs 2, § 74 Abs 3, § 76 Abs 5, § 77 Abs 3 und § 81 Abs 4.
IV. Kommentierung
4
Für die Erhebung der Mindeststeuer ist das FA für Großbetriebe zuständig. Den Erläuterungen zufolge wird dadurch sicherg...