MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 77 Einhebung der Mindeststeuer
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 135
Zu § 77 (Einhebung der Mindeststeuer)
Zu Abs. 1
Die Mindeststeuer soll eine Selbstbemessungsabgabe sein. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Abs. 1 legt fest, dass die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen hat, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten hat.
Fälligkeitstag ist der 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres. Auch gemäß § 201 BAO festgesetzte Mindeststeuerbeträge werden am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres fällig. Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet (§ 76 Abs. 1). Mit dieser Frist soll sichergestellt werden, dass die abgabepflichtige Geschäftseinheit – allenfalls unter Heranziehung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht – ausreichend Zeit für die Erstellung der Voranmeldung, der Berechnung und der Entrichtung der Mindeststeuer hat. Vertretenen Abgabepflichtigen, deren Körperschaftsteuererklärung im Rahmen der automations...