MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 76 Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 133
Zu § 76 (Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung)
Zu Abs. 1
Gemäß Abs. 1 soll der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet, entstehen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Mindeststeuer erst mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem das Geschäftsjahr endet, entsteht. Folglich hat die abgabepflichtige Geschäftseinheit für das Kalenderjahr eine Voranmeldung (§ 77 Abs. 1) abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Geschäftsjahre umfasst. Dies dient auch einer einheitlichen Fristenüberwachung.
Zu Abs. 2
Abs. 2 legt eine Prüfreihenfolge für die Bestimmung des Abgabepflichtigen der Mindeststeuer fest. Eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit kann gemäß Z 1 von einer in Österreich oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft als Abgabepflichtige der Mindeststeuer beauftragt werden. Sofern die Geschäftseinheit die oberste in Österreich gelegene G...