MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 75 Strafbestimmung
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 133
Zu § 75 (Strafbestimmungen)
Nach Art. 46 der Richtlinie bzw. Art. 8.1.8 der GloBE-Mustervorschriften haben die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die aufgrund der Richtlinie bzw. der GloBE- Mustervorschriften erlassenen nationalen Vorschriften – einschließlich bezüglich der Verpflichtung einer Geschäftseinheit, die Mindeststeuer zu erklären und zu entrichten oder einen zusätzlichen Steueraufwand vorzuweisen – festzulegen und alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es sollen daher entsprechende Sanktionen für Verletzungen der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung des Mindeststeuerberichtes vorgesehen werden. Weist die berichtspflichtige Geschäftseinheit nach, dass angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Berichtspflichten ergriffen wurden, kann in aller Regel nicht vom Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Angemessene Maßnahmen liegen beispielsweise vor, wenn im Konzern entsprechende Compliance-Systeme etabliert wurden.
Literatur: Kotschnigg in Tannert/Kotsc...