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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4963-4

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Dokumentvorschau
Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

§ 74 Wahlrechte

Stefanie Gombotz/Iris Tschatsch

ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 133

Zu § 74 (Wahlrechte)

Zu Abs. 1

Dieser Paragraph soll Art. 45 der Richtlinie umsetzen. Abs. 1 legt fest, dass die Wahlrechte gemäß § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 25, 28, 31 sowie § 67 und 68 ab dem Jahr der Inanspruchnahme jeweils für fünf Jahre gelten sollen. Wird das Wahlrecht am Ende des Fünfjahreszeitraums nicht widerrufen, so soll das Wahlrecht automatisch erneuert werden. Ein Widerruf gilt ab dem Jahr des Widerrufs für fünf Jahre. Als Jahr der Inanspruchnahme wird jenes Jahr bezeichnet, für das das Wahlrecht in Anspruch genommen wird (und nicht jenes, in dem der Mindeststeuerbericht eingereicht wird, mit dem das Wahlrecht ausgeübt wird).

Zu Abs. 2

Abs. 2 legt fest, dass die Wahlrechte gemäß § 24 § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und § 65 Abs. 1, § 80 Abs. 4 und 5 ab dem Jahr der Inanspruchnahme jeweils für ein Jahr gelten sollen. Wird das Wahlrecht am Ende des Jahres nicht widerrufen, so soll das Wahlrecht automatisch erneuert werden. Als Jahr der Inanspruchnahme soll auch hier jenes Jahr gelten, für das das Wahlrecht in Anspruch genommen wird.

Zu Abs. 3

Gemäß Abs. 3 soll jene Geschä...

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