MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 73 Inhalt des Mindeststeuerberichts
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 132
Zu § 73 (Inhalt des Mindeststeuerberichts)
Zu Abs. 1
Gemäß Abs. 1 soll der Mindeststeuerbericht mithilfe einer international abgestimmten und einheitlichen Vorlage eingereicht werden, die im Rahmen des Inclusive Framework fortlaufend entwickelt wird. Der beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichende Mindeststeuerbericht ist ein Anbringen zur Erfüllung einer Offenlegungspflicht, aber keine Abgabenerklärung.
Nach der Z 1 soll der Mindeststeuerbericht Informationen über die Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes enthalten (z. B., ob es sich um eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft oder eine ausgenommene Einheit handelt (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 8.1.4 Rz 14)).
Nach der Z 2 soll der Mindeststeuerbericht Informationen über die Struktur der Unternehmensgruppe enthalten. Es soll angegeben werden, welche Geschäftseinheiten Kontrollbeteiligungen an anderen Geschäftseinheiten halten. Änderungen der Unternehmensstruktur im Laufe des Geschäftsjahres sollen ebenfalls angeg...