MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 72 Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 131
Zu § 72 (Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung)
Zu Abs. 1
Um den Unternehmensgruppen Zeit für die Erstellung des Mindeststeuerberichts zu geben, soll für dessen Einreichung sowie die Einreichung der Mitteilung der Identität und des Standorts der einreichenden Geschäftseinheit (§ 70 Abs. 2) eine Frist von fünfzehn Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres gelten (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 8.1.6, Rz 25).
Zu Abs. 2
Dieser Abs. soll Art. 51 der Richtlinie bzw. Art. 9.4. der GloBE-Mustervorschriften umsetzen und im Übergangsjahr (§ 80) für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 eine längere Frist vorsehen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen soll im Übergangsjahr innerhalb von achtzehn Monaten (statt der üblichen fünfzehn Monate) nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 9.4.1, Rz 32). Diese längere Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass die erstmalige Erstellung und Übermittlung eines Mindeststeuerberichts eine entsprechende Vorlaufzeit erfordert.
Zu Abs. 3
Für das erste Geschäftsja...