MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 67 Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 127
Zu § 67 (Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten)
§ 67 soll für Zwecke dieses Bundesgesetzes ein sog. Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten vorsehen, das somit optional ein alternatives Besteuerungsregime zu § 66 darstellt. Diese Bestimmung soll Art. 42 der Richtlinie umsetzen, der auf Art. 7.5 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Zu Abs. 1
Das sog. Steuertransparenzwahlrecht soll auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für eine Investmenteinheit iSd § 2 Z 30 (Investmentfonds, Immobilieninvestmentvehikel und Versicherungsinvestmenteinheit) ausgeübt werden können. Es soll nach Z 1 allerdings nur dann zustehen, soweit der gruppenzugehörige Gesellschafter dieser Geschäftseinheit aufgrund einer sog. „mark-to-market“ oder vergleichbaren Regelung mit den Einkünften aus der Beteiligung an der Investmenteinheit der Besteuerung unterliegt und eine Besteuerung dieser Einkünfte in Höhe des Mindeststeuersatzes nach diesem Bundesgesetz gewährleistet ist (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 7.5.1, Rz 91).
Nach Z 2 soll das Steuertransparenzwahlrecht auch in jenen Fällen beantragt werden könn...