MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 66 Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 126
Zu § 66 (Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit)
§ 66 soll Art. 41 der Richtlinie bzw. Art. 7.4 der GloBE-Mustervorschriften umsetzen und beinhaltet Regelungen zur Bestimmung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit.
Zu Abs. 1
Abs. 1 soll die getrennte Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet regeln, weil eine Investmenteinheit oft keiner oder nur einer geringen Steuerbelastung unterliegt (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 7.4, Rz 73). Diese Bestimmung kommt nur für eine Investmenteinheit zur Anwendung, die keine volltransparente Gesellschaft ist und für die keine Option gemäß den § 67 und 68 in Anspruch genommen wurde. Soweit eine Investmenteinheit teilweise transparent oder teilweise umgekehrt hybrid ist, soll Abs. 1 nur insoweit Anwendung finden, als sie nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets des Anlegers nicht als transparente Einheit zu beurteilen ist (vgl. Glo...