MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 65 Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 124
Zu § 65 (Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme)
§ 65 regelt für anerkannte Ausschüttungssteuersysteme (siehe dazu § 2 Z 43) ein Wahlrecht zur Erfassung von Steuern auf fiktive Ausschüttungen, die Ermittlung der Steuern und das einzurichtende Nachversteuerungskonto. Der Anwendungsbereich der Norm umfasst somit Steuerhoheitsgebiete, bei denen die Besteuerung erst bei Ausschüttungen erfolgt. Die Bestimmung soll Art. 40 der Richtlinie umsetzen, der auf Art. 7.3 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Die Regelung soll es ermöglichen, bereits im jeweiligen Geschäftsjahr einen Steuerbetrag auf fiktive Ausschüttungen zu berechnen und diesen im Rahmen der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen. Dabei ist die Einrichtung eines Nachversteuerungskontos vorgesehen. Die entsprechenden Beträge sind in den Folgejahren zu verwenden. Bei Ausscheiden der Geschäftseinheit bzw. spätestens nach Ablauf des vierten folgenden Geschäftsjahres sind die noch nicht verwendeten Beträge rückwirkend als Verminderung der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen. [Ende Seite 124]
Zu Abs 1
Abs. 1 regelt das Wahlrecht zur Einbeziehung v...