MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 62 Mehrmüttergruppen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 119
Zu § 62 (Mehrmüttergruppen)
Dieser Paragraph soll Art. 37 der Richtlinie bzw. Art. 6.5.1 GloBE-Mustervorschriften umsetzen und betrifft Mehrmüttergruppen.
Zu Abs. 1
Nach diesem Absatz sollen Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen, die eine Mehrmüttergruppe bilden, für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt werden.
Ähnlich wie nach § 2 Z 3 lit. a wird dabei auf alle Einheiten abgestellt, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftseinheiten im Sinne des § 2 Z 2 oder ausgenommene Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1 handelt. Dies ist für die Anwendung des Schwellenwerts gemäß § 3 Abs. 1 von Bedeutung, wonach auch die Umsatzerlöse der gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommenen Einheiten berücksichtigt werden.
Nach diesem Absatz sollen die Geschäftseinheiten, einschließlich Betriebsstätten, jeder der Unternehmensgruppen als Geschäftseinheiten einer zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 6.5.1.a, Rz 101).
Nach diesem Absatz soll die Definition einer Geschäftseinheit außerdem auf jene Einheiten ausgedehnt werden, d...