MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 61 Joint Ventures
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 115
Zu § 61 (Joint Ventures)
Dieser Paragraph soll Art. 36 der Richtlinie bzw. Art. 6.4.1 GloBE-Mustervorschriften umsetzen und betrifft Joint Ventures.
Zu Abs. 1
Dieser Absatz soll festlegen, dass für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten die Ergänzungssteuerbeträge getrennt von der Unternehmensgruppe der obersten Muttergesellschaft, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst werden, zu berechnen sind. Dabei ist vorzugehen als handle es sich beim Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten um eine eigene Unternehmensgruppe („Joint Venture-Gruppe“), mit dem Joint Venture als oberster Muttergesellschaft. Gleichzeitig legt dieser Absatz fest, dass für die Mitglieder dieser Joint Venture-Gruppe grundsätzlich dieselben Regeln zur Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge gelten sollen wie für Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, nämlich jene in den Abschnitten 3 bis 8, einschließlich der Regelungen zum Substanzfreibetrag (§ 48) und zu den „Safe-Harbours“ (6. Abschnitt). [Ende Seite 115]
Da das Joint Venture wie die oberste Muttergesellschaft dieser Joint Venture-Gruppe zu behandeln ist, soll sich der Rechnung...