MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 59 Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 109
Zu § 59 (Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten)
§ 59 soll besondere Regelungen dafür vorsehen, dass eine Geschäftseinheit während eines Geschäftsjahres einer Unternehmensgruppe beitritt oder umgekehrt aus einer Unternehmensgruppe austritt.
Abs. 1
Nach Abs. 1 soll im Falle eines Bei- oder Austritts einer Einheit die bei- oder austretende Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe gelten, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der bei- oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist. Da es nach Abs. 1 genügt, dass lediglich ein Teil der Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der bei- oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst wird, gilt folglich eine Geschäftseinheit im Jahr ihres Bei- oder Austritts regelmäßig als zwei Unternehmensgruppen zugehörig (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 6.2.1 Tz 48).
Abs. 2
Abs. 2 sieht vor diesem Hintergrund in den Z 1 bis 7 Regelungen vor, wie d...