MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 57 Temporärer SES-Safe-Harbour
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 105
Zu § 57 (Temporärer SES-Safe-Harbour)
Diese Bestimmung sieht als Übergangsvorschrift für Geschäftsjahre, die vor dem beginnen und vor dem enden, für manche Steuerhoheitsgebiete einen temporären Safe-Harbour im Bereich der SES vor (vgl. Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework vom Juli 2023, Pkt. 5.2, Transitional UTPR Safe Harbour). Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelung für ein Steuerhoheitsgebiet soll nur auf Antrag und nur unter folgenden Voraussetzungen möglich sein:
Es handelt sich um das Steuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe gelegen ist und der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet beträgt im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 %.
Diese Bestimmung soll bewirken, dass der Ergänzungssteuerbetrag für das Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der SES auf null reduziert wird. Der Safe-Harbour betrifft nur die SES. Anerkannte NES- oder PES-Regelungen sollen im Rahmen der allgemeinen Regeln auf die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet unverändert angewendet werden können.
Der für die Anwendung der Bestim...