MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 56 Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 105
Zu § 56 (Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour)
Zu Abs. 1
Dieser Absatz soll die Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour auf Joint-Ventures und ihre Geschäftseinheiten ausweiten. Da diese nicht in den länderbezogenen Berichten erfasst sind, sollen für sie die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust auf Basis der jeweiligen qualifizierten Finanzberichterstattung ermittelt werden. Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten sollen auch für Zwecke dieses Absatzes wie eigenständige Unternehmensgruppen (Joint Venture-Gruppen) behandelt werden. Daher sind auch im Rahmen des temporären CbCR-Safe-Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet gegebenenfalls zwei oder mehrere getrennte Berechnungen durchzuführen (vgl. OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS: Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two), S. 13 ff).
Zu Abs. 2 bis Abs. 4
Diese Absätze enthalten Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour betreffend transparente Einheiten und Investmenteinheiten (vgl. OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS: Safe Harbours and Penalty Rel...