MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 52 Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 100
Zu § 52 (Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen)
Das Inclusive Framework hat sich auf die Verankerung bestimmter Safe-Harbour-Regelungen in den GloBE-Vorschriften geeinigt (vgl. OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS: Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules [Pillar Two]; Verwaltungsleitlinien des Inclusive Framework vom , Pkt. 5.1 QDMTT Safe-Harbour, Rz 37 ff, Pkt. 5.2 Transitional UTPR Safe Harbour). Dies betrifft den sog. QDMTT Safe Harbour (NES-Safe-Harbour), die vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten, die vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour) sowie den temporären SES-Safe-Harbour. In Umsetzung von Art. 32 der Richtlinie soll § 52 die Anwendung der genannten Safe-Harbour-Regelungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorsehen.
Zu Abs. 1
Dieser Absatz soll den Begriff des Safe-Harbour definieren und festlegen, unter welchen Voraussetzungen einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet ein Safe-Harbour gewährt wird.
Wird einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet ein Safe-Harbour gewährt, wird ...