MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 51 Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 99
Zu § 51 (Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten)
§ 51 soll Art. 31 der Richtlinie bzw. Art. 10.1.1 und 5.6 der GloBE-Mustervorschriften umsetzen und beinhaltet Regelungen zu im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten. Es sollte sich bei im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten um seltene Fälle handeln, weil Beteiligungen von unter 30 % in der Regel nicht konsolidiert werden, ein Einbeziehen in den Konzernabschluss iSd § 2 Z 6 jedoch eine Anwendungsvoraussetzung für dieses Bundesgesetz ist.
Zu Abs. 1 und 2
Abs. 1 und 2 enthalten Sonderbestimmungen zur Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe. Diese Berechnung soll so erfolgen, als handle es sich um eine separate multinationale Unternehmensgruppe. Dementsprechend sind die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nicht bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen – nicht zur Untergruppe gehörigen – Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zu berücksic...