MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50 De-minimis-Ausnahme
ErlRV 2322 BlgNR. 27. GP 98
Zu § 50 (De-minimis-Ausnahme)
§ 50 soll Art. 30 der Richtlinie bzw. Art. 5.5 der GloBE-Mustervorschriften umsetzen. Er beinhaltet eine De-minimis-Ausnahme, derzufolge für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr unter bestimmten Voraussetzungen mit null angesetzt werden kann.
Wird die De-minimis-Ausnahme im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, soll das in § 80 geregelte Übergangsjahr erst mit Ablauf des Geschäftsjahres beginnen, in dem die De-minimis Ausnahme nicht mehr angewandt wird (vgl. die Erläuterungen zu § 80 Abs. 6).
Wird die De-minimis-Ausnahme in einem Geschäftsjahr in Anspruch genommen, nachdem die Unternehmensgruppe bereits in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetz gefallen ist, sollen weiterhin die Berichtspflichten gemäß den § 69 ff aufrecht bleiben, weil die Verpflichtungen zur Abgabe des Mindeststeuerberichts unabhängig davon bestehen, ob eine Mindeststeuerschuld entstanden ist (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 5.5.1, Rz 77 sowie die Erläuterungen zu den § 69 ff).
Zu Abs. 1 und Abs. 3
Die Inanspruchnahme der De...