MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 49 Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 97
Zu § 49 (Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag)
§ 49 soll Art. 29 der Richtlinie bzw. Art. 5.4 der GloBE-Mustervorschriften umsetzen und die Berechnung des zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrags regeln.
Zu Abs. 1
Führt gemäß § 29, § 42 Abs. 6, § 45 Abs. 2, § 45 Abs. 6 und § 65 Abs. 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr soll der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag gemäß den § 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste neu berechnet werden.
Um Komplexität und administrativen Aufwand zu vermindern, soll der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag für die Zwecke des § 47 Abs. 4 für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird, als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag behandelt werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 5.1.1, Rz 66).
Zu Abs. 2
Abs. 2 soll eine Sonderregelung zur Zuordnung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages bei fehlendem Mindeststeuer-N...