MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 48 Substanzfreibetrag
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 3
I. Allgemeiner Teil
(…)
Der 5. Abschnitt soll die Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages regeln. Dabei soll eine länderbezogene Berechnung dieser beiden Größen für sämtliche in einem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe erfolgen („jurisdictional blending“). Die Berechnung des länderbezogenen Effektivsteuersatzes erfolgt, indem der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet durch den Mindeststeuer-Nettogewinn dieser Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet dividiert wird. Liegt dieser effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz von 15 %, wird ein Ergänzungssteuerbetrag für dieses Steuerhoheitsgebiet ermittelt, indem die Differenz in Prozentpunkten (Ergänzungssteuersatz) mit dem Übergewinn (Mindeststeuer-Nettogewinn abzüglich Substanzfreibetrag) in diesem Steuerhoheitsgebiet multipliziert wird. Durch die Berücksichtigung eines Substanzfreibetrages in Abhängigkeit von der Höhe der Lohnkosten und der materiellen Vermögenswerte soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in solchen Fällen die BEPS-Risiken...