MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 45 Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 85
Zu § 45 (Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts)
§ 45 soll die Rechtsfolgen von Anpassungen des Betrags der erfassten Steuern nach Abgabe des Mindeststeuerberichts regeln. Mit dieser Bestimmung wird Art. 25 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 4.6 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Die Verbindlichkeiten aus erfassten Steuern können sich aus verschiedenen Gründen erhöhen oder verringern, z. B., weil sich die nationale Steuerbemessungsgrundlage aufgrund einer Abgabenprüfung oder aufgrund der Abgabe einer berichtigten Steuererklärung nachträglich ändert. Solche Änderungen können somit auch Auswirkungen auf die Höhe des Ergänzungssteuerbetrages für ein Geschäftsjahr haben.
Zu Abs. 1
Nach Abs. 1 soll entsprechend Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie bzw. Art. 4.6.1 der GloBE-Mustervorschriften eine Erhöhung der erfassten Steuern für ein vorangegangenes Jahr, die im Abschluss des laufenden Geschäftsjahres erfasst wird, auch als Erhöhung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu erfassen sein. Die Berücksichtigung solcher Änderungen ...