MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 44 Besondere Zuordnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 82
Zu § 44 (Besondere Zuordnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit)
§ 44 soll die besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit regeln. Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 4.3 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Diese Bestimmung ist notwendig, um die erfassten Steuern (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen) mit dem Mindeststeuer-Gewinn in Einklang zu bringen, auf den sich die Steuern beziehen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.3.2, Rz 43).
Zu Abs. 1
Abs. 1 soll die Zurechnung von erfassten Steuern mn Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5) regeln.
Die Zurechnung von erfassten Steuern soll grundsätzlich nach denselben Kriterien erfolgen wie die Zurechnung der Erträge bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes. Sofern daher die entsprechenden Erträge bei der Ermittlung des Mindeststeuer...