MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 43 Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 81
Zu § 43 (Mindeststeuer-Verlustwahlrecht)
§ 43 normiert ein Wahlrecht zur Ermittlung von fiktiven latenten Steuern. Mit dieser Bestimmung wird Art. 23 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 4.5 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Anstelle einer genauen Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 kann eine vereinfachte Berechnung basierend auf den vortragbaren Verlusten durchgeführt werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.5, Rz 113).
Zu Abs. 1 bis 3 und 5
Abs. 1 regelt einleitend das Wahlrecht. Dieses kann jeweils nur einheitlich für ein Steuerhoheitsgebiet ausgeübt werden; Steuerhoheitsgebiete mit anerkannten Ausschüttungssystemen (§ 64) sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Nach Abs. 5 ist das Wahlrecht frühestmöglich wahrzunehmen. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts muss daher im Mindeststeuerbericht für das erste Geschäftsjahr erfolgen, in dem die Unternehmensgruppe über eine im vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit verfügt. Das Wahlrecht kann daher nur einmalig ausgeübt werden; ein (einmaliger) Widerruf ist möglich.
Abs. 1 regelt weiters die Ermittlung des verlustbedingten late...