MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 42 Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 77
Zu § 42 (Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern)
§ 42 soll die Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern regeln. Mit dieser Bestimmung wird Art. 22 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 4.4 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern wird über § 38 Abs. 1 Z 2 in den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit mitberücksichtigt (vgl. dazu die diesbezüglichen Erläuterungen). Daher werden in die Ermittlung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 nicht nur laufende, sondern auch latente Steuern miteinbezogen. Damit soll grundsätzlich verhindert werden, dass bloße temporäre Differenzen zwischen der unternehmensrechtlichen und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu einer Verzerrung bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes führen; bloße zeitliche Abweichungen zwischen Rechnungslegung und Steuerrecht sollen daher grundsätzlich nicht zur Erhebung einer Mindeststeuer führen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.4, Rz 67).
Beispiel (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.4, Rz 67):
A Co unterliegt in Steuerhoheitsgebiet A einem ...