MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 41 Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP
Zu § 41 (Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn)
Grundsätzlich soll nach der Systematik des Mindestbesteuerungsgesetzes ein Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 nur dann anfallen, wenn auch ein Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 47). Die in § 41 vorgesehene Sondervorschrift soll jedoch abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrag auch bei einem fehlenden Mindeststeuer-Nettogewinn vorsehen. Mit dieser Regelung soll Art. 21.5 der Richtlinie umgesetzt werden, der wiederum auf Art. 4.1.5 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Zur Vermeidung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages in einem „Verlustjahr“ soll jedoch in Umsetzung von Pkt. 2.7 der vom Inclusive Framework am angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften ein Wahlrecht geschaffen [Ende Seite 75] werden, nach dem dieser Betrag in Folgejahre vorgetragen werden kann (sog. „excess negative tax expense carry-forward“).
Zu Abs. 1 bis 3
Abs. 1 soll die Erfassung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrags bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr regeln. Voraussetzung hiefür soll sein, dass der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und zusätzlich auch niedriger ist als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3). In diesem Fall ist die Differenz zwischen den negativen angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungsbetrag für dieses Steuerhoheitsgebiet iVm § 47 Abs. 4 zu erfassen.