MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 40 Kürzungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 74
Zu § 40 (Kürzungen)
§ 40 soll in den Z 1 bis 5 jene Posten definieren, um die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigte laufende erfasste Steuern im Sinne des § 37 für Zwecke der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zu kürzen sind (Kürzungen). Die Regelung soll Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie umsetzen, der wiederum auf Art. 4.1.3 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Die vorzunehmenden Kürzungen sollen gewährleisten, dass in die Berechnung des Effektivsteuersatzes für die jeweilige Geschäftseinheit nur jene Steuern eingehen, die insbesondere im Zusammenhang mit im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthaltenen Erträgen anfallen und die voraussichtlich binnen 3 Jahren entrichtet werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.1.3, Rz 6).
Die Kürzung nach Z 1 soll die Berücksichtigung erfasster Steuern in Bezug auf jene Erträge ausschließen, die von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes einer Geschäftseinheit ausgenommen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes im Zähler (angepasste erfasste Steuern) nur jene erfassten Steuern angesetzt werden können,...