MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 39 Hinzurechnungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 73
Zu § 39 (Hinzurechnungen)
§ 39 soll jene Posten definieren, die den im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden erfassten Steuern im Sinne des § 37 für Zwecke der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern hinzuzurechnen (Hinzurechnungen) sind. Die Regelung soll Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie umsetzen, der wiederum auf Art. 4.1.2 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Die vorzunehmenden Hinzurechnungen sollen gewährleisten, dass alle erfassten Steuern sachgerecht erfasst und der Geschäftseinheit zugerechnet werden. Die Notwendigkeit von Hinzurechnungen ergibt sich, weil die Bandbreite der nach den Rechnungslegungsgrundsätzen im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag unter den Ertragsteuern berücksichtigten Positionen enger gefasst ist als die Definition der erfassten Steuern für Zwecke der Mindestbesteuerung (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.1.1, Rz 5). Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass ein Teil der erfassten Steuern im Sinne des § 37 im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit nicht als Ertragsteueraufwand ausgewiesen wird. Daher definiert § 39 Z 1 bis 4 jene Posi...