MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 38 Angepasste erfasste Steuern
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 72
Zu § 38 (Angepasste erfasste Steuern
§ 38 soll in Abs. 1 Z 1 bis 3 jene Posten definieren, um die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigte laufende Steuern – soweit es sich dabei um erfasste Steuern im Sinne [Ende Seite 72] des § 37 handelt – für Zwecke der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zu adaptieren sind. Die Regelung soll Art. 20 der Richtlinie umsetzen, der wiederum auf Art. 4.1.1 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Steuern, bei denen es sich nicht um erfasste Steuern im Sinne des § 37 handelt (z. B. Verbrauchssteuern), sind bereits dem Grunde nach Maßgabe von § 37 von der Ermittlung des Effektivsteuersatzes ausgenommen, sodass es einer nachgelagerten Anpassung gemäß § 38 gar nicht erst bedarf (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.1.1, Rz 4).
Ausgangspunkt für Zwecke des § 38 sollen die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten laufenden Steuern sein. Ausgehend davon soll die Regelung eine Art „Überleitungsbestimmung“ von den nach den Vorschriften der Rechnungslegung ausgewiesenen laufenden Steuern durch abschließend definierte Anpassungen (Hinzurechnungen oder...