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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4963-4

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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

§ 37 Erfasste Steuern

Daniel W. Blum/Mario Riedl

ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 71

Zu § 37 (Erfasste Steuern)

§ 37 definiert den Begriff der erfassten Steuern. Mit der Bestimmung wird Art. 20 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 4.2 der GloBE-Mustervorschriften basiert.

Ob eine Steuer eine erfasste Steuer ist, hängt von den zugrundeliegenden Eigenschaften der Steuer ab. Die Bezeichnung einer Steuer oder deren Erhebungsweise ist dafür ebenso irrelevant wie die Frage, ob eine Steuer unmittelbar aufgrund eines Körperschaftsteuergesetzes oder eines anderen Gesetzes zu entrichten ist. Ebenso ist der Zeitpunkt der Erhebung für die Frage der Einordnung als „erfasste Steuer“ irrelevant (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 4.2, Rz 23).

Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Steuern Pflichtzahlungen an den Staat ohne Gegenleistung. Steuern sind insofern ohne Gegenleistung, als etwaige staatliche Leistungen an die Steuerzahler nicht im Verhältnis zu deren Zahlungen stehen. Daher werden Gebühren und Zahlungen für Vorrechte, Dienstleistungen, Liegenschaften oder andere staatliche Leistungen nicht als Steuern eingestuft. Auch Geldbußen und Geldstrafen zählen nicht zu den Steuern, ebenso wenig Zinsen oder ähnliche Abgaben im Zusammenhan...

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