MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 32 Behandlung bestimmter Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 65
Zu § 32 (Behandlung bestimmter Versicherungserträge)
§ 32 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Neutralisierung von Erträgen bzw. Aufwendungen aus Versicherungsverträgen vor, um eine Verzerrung des effektiven Steuersatzes durch Besonderheiten in der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zu verhindern. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.9. der GloBE-Mustervorschriften basiert. Werden im Rahmen von Rechnungslegungsvorschriften Steuern für Erträge eines Versicherungsunternehmens, die dieses an seine Versicherungsnehmer weitergibt, als Ertragsteuern behandelt, kann es im Ergebnis zu einem unerwünschten Effekt auf den effektiven Steuersatz kommen. Daher sollen die entsprechenden Erträge und Aufwendungen neutralisiert werden, wenn diese Gefahr besteht (vgl. GloBE-Kommentar Art. 3.2.9 , Rz 140).
Zu Abs. 1
Erzielt ein Versicherungsunternehmen Erträge, die es an seine Versicherungsnehmer weitergeben muss, werden die Erträge zunächst beim Versicherunternehmen besteuert. Die Steuer wird dann an die Versicherungsnehmer „weitergegebe...