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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4963-4

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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

§ 2 (Z 9–Z 11) Begriffsbestimmungen

Judith Frank/Kristin Resenig

ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Z 9

Z 9 soll Art. 3 Z 9 der Richtlinie umsetzen und damit den Begriff der „staatlichen Einheit“ definieren. Eine staatliche Einheit ist eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.

Eine staatliche Einheit muss Teil eines Staates sein (lit. a), ihren Hauptzweck in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder in der Verwaltung und Anlage von Vermögenswerten haben (lit. b), einem Staat gegenüber rechenschaftspflichtig sein und Informationen bereitstellen (lit. c), es müssen bei der Auflösung dieser Einheit einem Staat die Vermögenswerte zufallen und die ausgeschütteten Nettogewinne dürfen keinem anderen zugutekommen, als einem Staat selbst (lit. d).

Nach lit. a gilt als staatliche Einheit sowohl ein Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder eine Gebietskörperschaft eines Staates sowie vollständig – unmittelbar oder mittelbar – im Eigentum einer der genannten Träger stehende Einheiten (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 28).

In lit. b werden Beschränkungen für die Art von Aktivitäten festgelegt, die eine Einheit durchführen kann, um als staatliche Einheit qualifiziert zu werden. ...

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