MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 63
Zu § 30 (Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen)
§ 30 regelt für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuern-Gewinnes oder -Verlustes die Erhöhung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages um Aufwendungen, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung anfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 Abs. 8 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.7 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Die Vorschrift soll verhindern, dass Aufwendungen in eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit verschoben werden, um dort den Mindeststeuer-Gewinn zu verringern, wenn die korrespondierenden Erträge bei der Gegenpartei nicht entsprechend das Einkommen erhöhen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 3.2.7, Rz 127). In Abs. 1 werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolge normiert, in den Abs. 2 und 3 erfolgen Begriffsbestimmungen.
Zu Abs. 1
Abs. 1 bestimmt zunächst die Erhöhung um die Aufwendungen, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 vorliegen.
Die Voraussetzungen der Z 1 und 3 beziehen sich dabei auf den effektiven Steuersatz, dem die Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebi...