MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 28 Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 61
Zu § 28 (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips)
§ 28 sieht ein Wahlrecht zur Anwendung des „Realisationsprinzips“ für Aufwendungen und Erträge aus einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung vor. Mit der Bestimmung wird Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.5 der GloBE-Mustervorschriften basiert. Bei Ausübung dieses Wahlrechts sollen Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erst im Zeitpunkt der Veräußerung bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes berücksichtigt werden. Diesfalls ist auch eine Anpassung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages um Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19 Abs. 1 ausgeschlossen; siehe dazu die Erläuterungen zu § 19.
Zu Abs. 1
Der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit soll das Wahlrecht eingeräumt werden, Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit statt auf Basis einer im Konzernabschluss angewendeten Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung (z. B. Neubewertungsmodell gemäß IAS 16), ...