MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 27 Anpassungsbeträge für Steuergutschriften
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 60
Zu § 27 (Anpassungsbeträge für Steuergutschriften)
§ 27 soll in Abs. 1 die Berücksichtigung anerkannter auszahlbarer Steuergutschriften (§ 2 Z 39) und marktfähiger übertragbarer Steuergutschriften gemäß Abs. 4 sowie in Abs. 2 die Nichtberücksichtigung nicht anerkannter auszahlbarer Steuergutschriften (§ 2 Z 40), nicht-marktfähiger übertragbarer Steuergutschriften und anderer Steuergutschriften bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes regeln. Mit dieser Bestimmung wird sowohl Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.4 der GloBE-Mustervorschriften basiert, als auch Pkt. 2 („Guidance on Tax Credits“) der Verwaltungsleitlinien des Inclusive Framework zur Administration der GloBE-Mustervorschriften vom berücksichtigt.
Zu Abs. 1 und 4
Abs. 1 soll zunächst anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) erfassen, die über das Steuersystem abgewickelt werden, jedoch staatlichen Zuschüssen ähneln. Dies betrifft etwa steuerliche Anreize im F&E-Bereich, die z. B. in der Aufrechnung von Kosten gegen die Steuerschuld bestehen oder für den Fall, dass keine Steuer anfällt, ...