MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 26 Fremdvergleichsgrundsatz
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 58
Zu § 26 (Fremdvergleichsgrundsatz)
§ 26 soll die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Transaktionen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes regeln. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.3 der GloBE-Mustervorschriften basiert.
Zu Abs. 1
Nach Abs. 1 sollen die Preise für Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und Geschäftsvorfälle bei allen beteiligten Geschäftseinheiten in derselben Höhe erfasst sein. Da innerhalb einer Unternehmensgruppe eine Verrechnungspreispolitik bestehen sollte, die auf dem Fremdvergleichsgrundsatz basiert, sollte dies in der Regel erfüllt sein. Sofern der bei der Rechnungslegung ausgewiesene Verrechnungspreis bei der Berechnung des lokalen steuerpflichtigen Einkommens angesetzt wurde und die zuständigen Steuerbehörden keine Verrechnungspreisanpassung vornehmen, soll nach § 26 ebenso keine Anpassung erfolgen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 3.2.3, Rz 96-97).
Sofern es nach diesem Gesetz jedoch zu ein...