MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 21 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 54
Zu § 21 (Nicht abzugsfähige Aufwendungen)
§ 21 soll Regelungen betreffend nicht abzugsfähige Aufwendungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes enthalten. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 Abs. 1 lit. g der Richtlinie umgesetzt, der auf Art. 3.2.1 lit. g der GloBE-Mustervorschriften basiert. Umfasst sein sollen Aufwendungen für illegale Zahlungen (Z 1) sowie Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen (Z 2).
Nach Z 1 soll eine Erhöhung um Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen – unabhängig von deren Höhe – erfolgen, weil diese zwar den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemindert haben, aber steuerlich typischerweise nicht abzugsfähig sind. Ob eine Zahlung als illegal zu qualifizieren ist, soll nach den Rechtsvorschriften, die für die die Zahlung leistende Geschäftseinheit oder die oberste Muttergesellschaft gelten, beurteilt werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 3.2.1 lit. g, Rz 76).
Von Gerichten oder Behörden verhängte Geldbußen und Sanktionen sollen nach Z 2 ebenfalls zu einer Erhöhung des Jahresüberschusses führen. Dies jedoch nur dann,...