MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 6–Z 7) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 6
In Z 6 soll der Begriff „Konzernabschluss“ definiert werden (Art. 3 Z 6 der Richtlinie). Als Konzernabschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen die in lit. a bis d aufgezählten (Konzern)Abschlüsse einer Einheit bezeichnet werden:
Lit. a erwähnt zunächst einen im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard iSd Z 25 (zB IFRS) erstellten Abschluss einer Einheit. In diesem Abschluss müssen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (sog. „line-by-line“-Konsolidierung). Die Definition in lit. a orientiert sich daher an der in IAS 27.4. verwendeten Begriffsdefinition eines Konzernabschlusses. [Ende Seite 6]
Unter lit. b soll der (Einzel)Abschluss einer Einheit fallen, die aufgrund einer oder mehrerer Betriebsstätten, als Gruppe im Sinne der Z 3 lit. b gilt (siehe dazu die Erläuterungen zu Z 3 lit. b).
Lit. c soll einen Konzernabschluss iSd lit. a oder Absch...