MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 18 Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 47
Zu § 18 (Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen)
§ 18 soll ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen definieren und deren Behandlung bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes regeln. Durch die Regelung soll Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie umgesetzt werden, die auf Art. 3.2.1 lit. c der GloBE-Mustervorschriften basiert.
In § 18 Abs. 1 soll einleitend zunächst festgehalten werden, dass für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes einer Geschäftseinheit deren Jahresüberschuss oder -fehlbetrag um ausgenommene Eigenkapitalverluste zu erhöhen und um ausgenommene Eigenkapitalgewinne zu vermindern ist.
§ 18 Abs. 2 soll sodann ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen definieren (Z 1 bis 3). Als solche gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit den in den Z 1 bis 3 genannten Tatbeständen bei Eigenkapitalbeteiligungen. Dabei beziehen sich die Z 1 und Z 2 auf bestimmte Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethod...