MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 17 Ausgenommene Dividenden
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 46
Zu § 17 (Ausgenommene Dividenden)
§ 17 soll ausgenommene Dividenden definieren und deren Behandlung bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes regeln. Durch die Regelung soll Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie bzw. Art. 3.2.1 lit. b der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt werden.
In § 17 Abs. 1 soll einleitend – ergänzend zu § 16 Z 2 – zunächst programmatisch festgehalten werden, dass für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes einer Geschäftseinheit deren Jahresüberschuss oder -fehlbetrag um „ausgenommene Dividenden“ zu vermindern ist.
§ 17 Abs. 2 soll sodann ausgenommene Dividenden definieren. Als ausgenommene – vom Jahresüberschuss oder -fehlbetrag abzuziehende – Dividenden gelten Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Beteiligung handelt es sich um
eine kurzfristige Portfoliobeteiligung (Z 1),
eine optierte Portfoliobeteiligung (Z 2) oder
eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit (Z 3).
Dem Begriff der „Dividende“ liegt kein steuerliches Verständnis zugrunde, sondern es sollen sämtliche für Zwecke der R...