MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 16 Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 45
§ 16 soll den Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag definieren und dessen Behandlung bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes regeln. Durch die Regelung soll Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie bzw. Art. 3.2.1 lit. a der GloBE-Mustervorschriften zum Nettosteueraufwand umgesetzt werden.
Für diese Zwecke soll in § 16 Abs. 1 einleitend – ergänzend zu § 15 Z 1 – festgehalten werden, dass für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes einer Geschäftseinheit deren Jahresüberschuss oder -fehlbetrag um den Nettosteueraufwand zu erhöhen und um den Nettosteuerertrag zu vermindern ist. Hintergrund dieser Erhöhung oder Verminderung um die genannten, bei der Berechnung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags berücksichtigten, Nettosteuerpositionen ist es, eine verlässliche Berechnung des effektiven Steuersatzes für Zwecke der Mindestbesteuerung zu ermöglichen.
§ 16 Abs. 2 soll in weiterer Folge in den Z 1 bis Z 4 jene Positionen abschließend regeln, die – saldiert – den Nettosteueraufwand oder den Nettosteuerertrag ergeben.
Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gelten nach...