MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 13 Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 38
Zu § 13 (Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags)
Dieser Paragraph soll Art. 14 der Richtlinie bzw. die Art. 2.5 und 2.6 GloBE-Mustervorschriften umsetzen.
Zu Abs. 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 sollen festlegen, dass sich der Österreich zuzurechnende SES-Betrag aus der Multiplikation des gemäß Abs. 5 zu berechnenden SES-Prozentsatzes für Österreich mit der Summe der SES-Beträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der gesamten multinationalen Unternehmensgruppe (Gesamtbetrag der SES) ergibt. Die für die Ermittlung des Gesamtbetrages der SES notwendigen SES-Beträge der einzelnen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten sollen sich aus der nach [Ende Seite 38] den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 erfolgenden Anpassung der für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuerbeträge (§ 47) ergeben.
Zu Abs. 3
Nach den Bestimmungen dieses Abs. soll der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit mit null anzusetzen sein, wenn alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar...