MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 12 SES-Pflicht
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 38
Zu § 12 (SES-Pflicht)
Dieser Paragraph soll Art. 12 und 13 der Richtlinie bzw. Art. 2.4 GloBE-Mustervorschriften umsetzen und betrifft die Sekundärergänzungssteuerregelung (SES-Regelung, Undertaxed Profit Rule, UTPR), die iRd Mindestbesteuerung im Falle von im Ausland gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten als Auffangmechanismus für die PES-Regelung dienen soll.
Nach Art. 12 und 13 der Richtlinie bzw. Art. 2.4. GloBE Mustervorschriften kann die Umsetzung der SES-Regelung entweder in Form einer von den Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe zu entrichtenden zusätzlichen Steuer oder in Form eines Betriebsausgabenabzugsverbots erfolgen. In beiden Fällen muss gewährleistet sein, dass eine Steuerschuld in Höhe des dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet im Rahmen der SES-Regelung zugerechneten Betrags entsteht. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes die SES-Regelung in Form der Mindeststeuer umgesetzt und als Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) erhoben. § 12 legt daher fest, dass die in Österreich gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unte...