MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 10 Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag
2322 BlgNR 27. GP 33
Zu § 10 (Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag)
Zu Abs. 1
Dieser Absatz soll Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bzw. Art. 2.2.1. GloBE-Mustervorschriften umsetzen. Er soll festlegen, dass nur der gemäß den § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 der jeweiligen Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am für die niedrig besteuerte Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag (siehe § 47) von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu entrichten ist. Wie der zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag zu berechnen ist, soll in Abs. 2 und 3 geregelt werden.
Zu Abs. 2
Dieser Absatz soll den ersten Unterabsatz von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie bzw. Art. 2.2.2 GloBE-Mustervorschriften umsetzen. Er definiert den „einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit“ als das Produkt aus der Multiplikation des nach § 47 für die niedrig besteuerte Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrages mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft. Des Weiteren wird [Ende Seite 33] die Formel wie d...