MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 1–Z 5) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 1
Z 1 soll den Begriff der Einheit definieren (Art. 3 Z 1 der Richtlinie). Als Einheit sollen sowohl Rechtsgebilde anzusehen sein, die einen eigenen Abschluss zu erstellen haben, als auch juristische Personen. Demnach sind insbesondere Trusts, Stiftungen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 1, Rz. 2) und Personengesellschaften (etwa OG und KG) Rechtsgebilde; juristische Personen sind insbesondere die AG, die GmbH und die SE. Ob Rechtsgebilde einen eigenen Abschluss zu erstellen haben, soll sich nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften richten – für inländische Einheiten ist für diese Beurteilung insbesondere § 189 UGB maßgeblich.
Zu Z 2
Z 2 soll die Definition der Geschäftseinheit enthalten (Art. 3 Z 2 der Richtlinie).
Geschäftseinheit soll gemäß lit. a eine Einheit (Z 1) sein, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist.
Gemäß lit. b soll auch jede Betriebsstätte eines Stammhauses (Z 40), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) ist, eine Geschäftseinheit sein; lit. b soll auf sämtliche Betriebsstätten iSd Z 13 Anwendung f...