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§ 5 Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Im Hinblick auf die meist existenzielle Bedeutung des Abschlusses eines Bauträgervertrages räumt § 5 dem Erwerber ein erweitertes Rücktrittsrecht vom Vertrag ein, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Dieses Rücktrittsrecht bedarf keiner Vereinbarung, es gilt aufgrund des Gesetzes.
2
Durch § 5 werden die sonstigen Rücktrittsrechte des Erwerbers als Vertragspartner sowohl gemäß § 918 ABGB als auch nicht zuletzt gemäß den entsprechenden Bestimmungen des KSchG nicht berührt, ebenso nicht das Recht zur Geltendmachung der relativen Nichtigkeit gemäß § 3 Abs. 2.
3
Grundlage für dieses erweiterte Rücktrittsrecht ist die Verpflichtung des Bauträgers bzw. das Recht des Erwerbers, zum Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen rechtzeitig, somit spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung oder zumindest vor Abschluss des Bauträgervertrages sämtliche für ihn relevanten, den Bauträgervertrag betreffenden Informationen in Schriftform zu erhalten.
Durch diese Regelung soll gewährleistet sein, dass der Erwerber über den zukünftigen Vertragsinhalt und vor allem auch über die darin vorgesehenen Sicherungsinstrumente umfassend inform...