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§ 4 Vertragsinhalt
I. Kommentierung
Allgemeines
1
§ 4 enthält die zwingenden Vorschriften über den notwendigen Mindestinhalt des Bauträgervertrags. Diese im § 4 Abs. 1 enthaltenen Regelungsinhalte müssen vereinbart werden und die Einigung gemäß § 3 in Schriftform gefasst werden.
2
Haben sich die Vertragsparteien nur mündlich oder sogar schlüssig auf einen bestimmten Inhalt des Vertrages geeinigt, dann verstößt dieser Vertrag gegen das Schriftformgebot des § 3 Abs. 1 und ist relativ nichtig.
Der Erwerber hat das Recht, diese Nichtigkeit geltend zu machen und die Rückzahlung der an den Bauträger oder mit seinem Willen an dritte Personen getätigten Zahlungen einschließlich der Zinsen zu verlangen (siehe auch Rz 11 zu § 3 sowie Näheres bei §§ 14, 15).
3
Kann eine Einigung der Vertragsparteien über sämtliche gemäß § 4 notwendigen Vertragsinhalte nicht ermittelt werden, so liegt dann, wenn es sich dabei um Fehlen grundlegender Vertragsbestandteile (essentialia negotii) handelt, überhaupt kein Bauträgervertrag vor (absolute Nichtigkeit), fehlt eine Einigung über notwendige Nebenbedingungen des Vertrages, etwa der Hinweis auf eine Gefahrenzone gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, die Information über die mit der Ver...