BTVG | Bauträgervertragsgesetz
4. Aufl. 2018
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§ 3 Form des Vertrags
I. Kommentierung
Schriftform
1
Der Bauträgervertrag bedarf nach zwingender gesetzlicher Anordnung zu seiner Gültigkeit der Schriftform.
Bei Unternehmergeschäften kann hingegen mangels zwingender Geltung der Bestimmungen des BTVG entsprechend den allgemeinen zu § 884 ABGB entwickelten Grundsätzen auch konkludent von der Schriftform abgegangen werden (vgl. ).
Die Anwendung des BTVG auf den Vertrag zwischen Unternehmern kann überhaupt ausgeschlossen werden (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2; Pittl, BTVG2 § 1, 2, 33 f).
Schriftlichkeit wird gemäß § 886 ABGB im Sinne von „Unterschriftlichkeit“ verstanden und es gelten die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze (siehe dazu ausführlich Apathy/Riedler in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB zu § 886).
2
Kraft der weiteren gesetzlichen Anordnung über den zwingenden Mindestinhalt des Bauträgervertrages muss der „Bauträgervertrag“ in seiner richtigen schriftlichen Gestaltung alle Inhaltserfordernisse des § 4 BTVG enthalten (vgl. Engin-Deniz2, Rz 2 zu § 3; 5 Ob 151/06a).
3
Pittl, BTVG § 3, 40 ff und wohl auch Aufner/S. Bydlinski, BTVG2, § 3 Rz 3, vertreten die Ansicht, dass sich aus § 3 Abs. 1 nicht ohne weiteres ableiten lässt, dass das dort normierte Schriftfor...