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§ 1 Geltungsbereich
I. Kommentierung
Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des BTVG
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§ 1 regelt den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Schließt ein Erwerber einen Vertrag über den Erwerb eines erst zu errichtenden Objekts und wird - der früher üblichen Praxis bei Bauträgerprojekten folgend - vereinbart, dass der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung zur Gänze oder auch nur teilweise an den Bauträger zu bezahlen hat, so läuft er Gefahr, durch Insolvenz des Bauträgers oder erhebliche Leistungsstörungen im Zuge der Abwicklung des Bauprojekts, oder auch durch sonstige Umstände, die der Beeinflussung durch den Erwerber entzogen sind, seine bezahlten Mittel zu verlieren, ohne dafür die Gegenleistung, nämlich das zu errichtende Objekt im vereinbarten Zustand, zu erhalten.
Der Verhinderung bzw. Verringerung der wirtschaftlichen Folgen dieser Risiken für den Erwerber dient das BTVG (vgl. RIS-Justiz RS0113312; OGH 4 Ob 56/03v: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos; Aufner/S. Bydlinski, BTVG2, § 1 Rz 1; Pittl, BTVG, 24 ff.).
Durch die Novelle 2008 wurde -...